Mitteilungen
Der Vorstand des SIWF hat der Revision der Weiterbildungsordnung zugestimmt. Dies bedeutet zwar einige Arbeit für die Fachgesellschaft (wir werden über die Änderungen berichten), aber auch, dass wir die Zusage vom SIWF haben, dass unser neues Weiterbildungsprogramm Facharzt Kinderchirurgie zum 01.01.2023 in Kraft tritt.
Was braucht es bis dahin? Die Weiterbildungskommission wird das Weiterbildungsprogramm nochmals überarbeiten und die Anmerkungen vom SIWF einbringen. Das bedeutet, dass die hier abgebildete Version provisorisch und in keinster Weise verbindlich ist, v.a. nicht bezüglich Übergangsfrist.
Das Gleiche gilt für das Schwerpunktprogramm. Hier werden wir noch einige Bereiche anpassen, u.a. die Anerkennung der im Ausland absolvierten Zeit und die Übergangsbedingungen. Wann der Schwerpunkt in Kraft tritt, ist noch etwas unklar. Mit der Annahme der Revision der Weiterbildungsordnung Mitte September wurde neu die Zuständigkeit für den Schwerpunkt den Fachgesellschaften übergeben sowie ein neues Musterprogramm veröffentlicht, dem wir unser Programm anpassen müssen. Darauf müssen wir uns einstellen. Wir haben aber grosses Interesse, auch den Schwerpunkt schnellstmöglich in Kraft treten zu lassen.
Für allfällige Fragen zu den Neuerungen steht Ulrike Subotic, Präsidentin der Weiterbildungskommission sehr gerne zur Verfügung.
Unser Mitglied Prof. Dr. Ueli Möhrlen, Direktor der Chirurgischen Klinik am Universitäts-Kinderspital Zürich, wurde in einer kompetitiven Wahl in das Board of Directors des North American Fetal Treatment Network (NaftNet) gewält. Das NaftNet ist die weltweit grösste und wichtigste Forschungsgemeinschaft für fetale Medizin, namentlich für fetale Chirurgie. Prof. Möhrlen ist das einzige nicht aus Nordamerika stammende Mitglied des Boards, was die herausragende Stellung seiner Klinik im Feld der fötalen Chirurgie in Europa unterstreicht. Die SGKC gratuliert zu diesem Erfolg und ist stolz, eines seiner Mitglieder in dieser besonderen Stellung zu wissen.
„Der Vorstand der SGKC stellt sich unter Berücksichtigung medizinischer,
ethischer sowie rechtlicher Erwägungen einstimmig auf den Standpunkt,
dass nicht rein medizinisch indizierte Operationen beim Kind nach
Einzelfallabwägung mit Prüfung des Kindswohls sowie nach Aufklärung und
Zustimmung beider Elternteile, durchgeführt werden dürfen. Dabei wird
nach Möglichkeit auch die Willensäusserung des Kindes in den
Entscheidungsprozess einbezogen.“